Inhaltsverzeichnis:

 

§1 Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

1. Der durch den Zusammenschluss der Vereine SV Bomlitz und SG Uetzingen-Honerdingen gebildete Verein führt den Namen:

„Sportgemeinschaft Bomlitz –Lönsheide von 1919/1946 e.V.“

- Vormals SV Bomlitz und SG Uetzingen-Honerdingen

2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Registernummer
    VR 314 eingetragen und hat seinen Sitz in Bomlitz.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
    Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen.

4. Gerichtsstand ist Walsrode.

5. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

6. Die Farben des Vereins sind Blau / weiß / gelb.

§2 Vereinszweck                                                                       

1. Zwecks des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Freiwillig beachtet sie die Sportordnung des Landessportbundes und die allgemein gültigen Gesetze des Sports.

§3 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung                       

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
    sportlicher Übungen und Leistungen. Durch die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel insbesondere durch

wird der Satzungszweck gefördert.

2. Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich und unmittelbar für den in §2 der Satzung genannten Zweck zu verwenden.

§4 Steuerbegünstigte Zwecke                                                

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    i.S. d.     Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße
   Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei
    ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins grundsätzlich keine 
    Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dessen Vereinsvermögens.
5. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins 
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft in Verbänden, Anerkennung von Satzungen, Gliederung des Vereins

1. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen vorbehaltlos die Satzung des LSB und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

2. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Alle Sparten sind haushaltsrechtlich stets unselbstständige Teile des Vereins. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung, bzw. die Ordnung der Sparten.

§6 Mitglieder des Vereins / Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person (Einzelmitglied) und jede juristische Person (Kooperatives Mitglied) werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. Mitglied kann nur sein, wenn gemäß der Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge geleistet werden. Jedes Mitglied einer Gemeinschaft muss einen einzelnen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

2. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn die Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben. Die Minderjährigen verpflichten sich dabei zur Beitragszahlung. Alles Nähere regelt die Beitragsordnung.

3. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.

4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf Grund seines schriftlichen Antrages an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen von dem Vorstand abgelehnt werden. Es besteht keine Berufungsmöglichkeit.

5. Wahl- und stimmberechtigt sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Es sind zwei Mitgliedschaften zu unterscheiden:

            a) Vollmitgliedschaft (dürfen aktiv am Sport teilnehmen)

            b) Passive Mitgliedschaft (dürfen nicht aktiv am Sport teilnehmen)

Beide Mitgliedschaften haben sonst gleiche Rechte und Pflichten. Jedoch können sich die Beiträge unterscheiden. Alles Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag /Vereinsumlagen

  1. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag
  2. zu zahlen. Alles Nähere regelt die Beitragsordnung.
  3. Von den Mitgliedern können Beiträge oder zusätzliche Spartenbeiträge, Gebühren, Arbeitsleistungen (ersatzweise Entgelt) sowie Umlagen in maximaler Höhe des 3-fachen Mitgliedsjahresbeitrages erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht befreit.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung.

3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen,

b) wenn unehrenhaftes Benehmen innerhalb oder außerhalb des Vereins vorliegt,

c) Aufgrund von säumiger Beitragszahlung

Der Vorstand beschließt das Ausschlussverfahren.

Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

Ab dem Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlicher Gegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§9 Ehrung verdienter Mitglieder

1. Mitgliedern, die 25 Jahre dem Verein angehören, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierbei sind die Jahre der Mitgliedschaft in den Vereinen SV Bomlitz und SG Uetzingen-Honerdingen anzurechnen, wenn am 27.05.1978 eine solche Mitgliedschaft bestand. Berufungsorgan ist der Vorstand.

2. Mitgliedern, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient          gemacht haben, kann auf Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

4. Unabhängig von der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann der Vorstand Ehren- bzw. Verdienstnadeln verleihen.

5. Eine von dem SV Bomlitz bzw. von der SG Uetzingen-Honerdingen verliehene Ehrenmitgliedschaft besteht in der SG Bomlitz-Lönsheide, fort.

6. Der Vorstand kann verliehene Ehrenrechte aberkennen. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung und die Ehrenordnung.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Weiter Organe im Verein können sein:-Ehrenrat, -Ältestenrat, -Spartenrat, -Beirat, -Jugendrat

Die weiteren Organe werden vom Vorstand beschlossen und für jedes Organ ist eine Ordnung vom Vorstand zu erstellen.

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den § 6.1 der Satzung genannten Vereinsmitgliedern des Vereins.

§12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie findet in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. März statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
    1. Jahresbericht der Vorsitzenden
    2. Jahresbericht des Geschäftsführers/Geschäftsführerin
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Abstimmung über Annahme der Berichte
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
    7. Beschlussfassung über Anträge, die vor dem 15.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.

2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung, unter Angabe von Zweck und Grund, vom Vorstand schriftlich verlangt.

Dem Antrag ist die entsprechende Tagesordnung, die begehrt wird, beizufügen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.Die Einberufung im Sinne von § 12.1 der Satzung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Bekanntgabe als Aushang(Infotafel der SG Bomlitz-Lönsheide von 1919 und 1946 e.V.), unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen.

§14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1.Jede nach § 12 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Versammlung sind bindend für alle Mitglieder des Vereins.

2.Bei jeder Abstimmung kann nur über einen Antrag abgestimmt werden. Über Anträge entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind nachfolgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entscheidung über alle grundsätzlichen, den Zweck des Vereins berührenden Angelegenheiten;
  2. Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen, wenn dies der Vorstand wünscht;
  3. Genehmigung des Lage-, Kassen- und Geschäftsberichts,
  4. Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer (Kassenprüferinnen);
  5. Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  6. Wahl bzw. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
  7. Wahl der Kassenprüfer(-innen). Diese dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre;
  8. Beschlussfassung über die Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  9. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die nicht technische Satzungsänderungen im Sinne von § 24 der Satzung sind;

 §16 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlungen werden durch dem / der ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch die / den 2. Vorsitzende(n) erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Wahlleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen.

2. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss dies durchgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält.

Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Ausschluss eines Mitgliedes, Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins sind. Die Änderung eines Satzungszweckes kann nur durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§17 Protokollierung der Mitgliederversammlung

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem / der 1. Vorsitzenden oder dem / der 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer (-in) unterzeichnet wird.

Maßgebend für die Befugnis zur Unterzeichnung ist die Zugehörigkeit zum Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung. Das Protokoll liegt nach 6 Wochen beim Geschäftsführer vor und kann dann 6 Wochen bei der Geschäftsstelle eingesehen werden. Liegen dann keine Änderungswünsche vor, so gilt dieses Protokoll als genehmigt.

§18 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
dem / der Geschäftsführer/in
dem /der Protokollführer/in

, wobei der geschäftsführende Vorstand aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer besteht. Der Vorstand hält die vom 1. Vorsitzenden einberufenen Vorstandssitzungen ab, deren Beschlüsse der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Perioden mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch ist eine Wiederwahl oder Berufen nach Vollendung des 74. Lebensjahres ist nicht zulässig. Als Periode wird der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen verstanden, wobei die Mitglieder des Vorstandes dann bis zur Entlastung durch die Mitgliederversammlung im Amt bleiben.

3. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung für jedes Amt einzeln. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Wenn mehrere Vorschläge zu einem Amt eingebracht werden, findet eine geheime Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Dem erweiterten Vorstand können angehören:

  1. die Spartenleiter/innen,
  2. der/die Jugendwart/in,
  3. der/die Sozialwart/in,
  4. die Beisitzer/innen

Die Spartenleiter/ innen werden auf der Spartenversammlung gewählt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (b,c,d)  werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Perioden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die mögliche Anzahl der Beisitzer/innen und deren Aufgabengebiet kann der Vorstand per Vorstandsbeschluss festlegen. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Wenn mehrere Vorschläge zu einem Amt eingebracht werden, findet eine geheime Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann die Ämter b),c), d) zwischen zwei Jahreshauptversammlungen kommissarisch per Vorstandsbeschluss vergeben.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Tod vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

6. Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte dieser Mitglieder anwesend sind.

§19 Beschlüsse des Vorstandes und Protokollierung

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

2. Bei Stimmengleichheit wird kein Beschluss gefasst.

3. Vorstandsitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind auf Wunsch der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§20 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstands

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Vertretungsberechtigt sind die / der 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende und der / die Geschäftsführer/in (geschäftsführende Vorstand). Zwei dieser genannten Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

3. Im Übrigen wird die Geschäftsleitung durch den geschäftsführenden Vorstand vorgenommen.

§21 Vergütungen für Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können für ihren Arbeits-oder Zeitaufwand eine pauschale Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Bei Pauschalen über die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist § 670 BGB, bzw. 3 Nr. 26a EStG zu beachten.
    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
    Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten von Personen, die für den Verein erbracht werden und die nicht in der Satzung genannt sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins und die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale in lt. § 3 26 A EstG gültigen Höhe.
  1. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins könne für Aufwendungen, die durch

Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

  1. Der Anspruch auf Anwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur dann gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen oder Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.
  2. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten entsprechende Grenzen über Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§22 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.

2. Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist es, die Kasse und die entsprechenden Buchführungsunterlagen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Die Prüfung des Rechenwerks und der Jahresrechnung, bestehend aus den Geschäftsvorfällen der Barkasse und den Bankkonten, sowie den notwendigen Prüfungsbericht haben die Kassenprüfer bis zur jährlichen Mitgliederversammlung zu erstellen, damit eine Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Die Prüfung mit dem dazugehörigen Bericht ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand vorzulegen.

§23 Geschäftsordnung sowie sonstige Ordnungen

Soweit erforderlich, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

Vereinsordnungen sind:

-Geschäftsordnung, -Beitragsordnung, -Ehrenordnung, -Ordnung der Sparten

Zu diesen Ordnungen kann der Vorstand Ergänzungsordnungen und Ordnungen, die auf Spartenebene, einschließlich der Übungsleiterebene beschließen.

Neben in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen  kann die Mitgliederversammlung weitere Ordnungen beschließen.

§24 Technische Satzungsänderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Dies hat er der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§25 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung
oder Wegfall des bisherigen Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung der SG Bomlitz-Lönsheide oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung der Kreissparkasse Fallingbostel in Walsrode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Jugend- und Breitensport zu verwenden hat.

§26 Datenschutz

Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern persönliche Daten und speichert diese.

Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen weiter als Grundlage u.a. für deren Beitragserhebungen, Organisation des Sportbetriebes und für Versicherungen.

Gemäß Artikel 13 und 14 EU-DSGVO verpflichtet sich der Vorstand zur Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben. Alles Nähere regelt die Datenschutzordnung.

§27 Liquidation

 

1. Für die Auflösung des Vereins ist, wie bereits in §16.2 der Satzung geregelt, eine 2/3 Mehrheit der von den erschienen Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren.
2. Zur Bestellung der Liquidatoren muss die Mitgliederversammlung den Beschluss

einstimmig fassen.

Bomlitz, den 23.07.2021

Der Vorstand